Antrag auf die Bewilligung von Mehrkosten bei Hörhilfen
Die Krankenkasse übernimmt laut Pflege.de pro Hörgerät für die einohrige Versorgung maximal 946,50 EUR als Festbetrag, die zweiohrige Versorgung darf bis 1603, 81 EUR kosten. Diese Beträge sind gesetzlich geregelt und im SGB niedergelegt. Sollten die Beträge im individuellen Fall nicht ausreichen, kann der Patient einen Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten bei seiner Krankenkasse stellen.
Die Fachberatung beim Hörakustiker nutzen
Die Leistungen der Krankenkassen sind aber je nach Hörgerät und Diagnose durchaus unterschiedlich. Die Fachberatung beim Hörakustiker von Enge & Menze schafft Klarheit darüber, welche Kosten auf den Antragsteller zukommen. Grundsätzlich gilt für die Versorgung mit Hörgeräten ein Höchstbetrag, den Rest muss der Patient aus eigener Tasche beisteuern. Auch der Hörakustiker stellt bei Bedarf einen Antrag auf volle Kostenübernahme bei Hörgeräten.
Auf ihrer Webseite bieten die gesetzlichen Krankenkassen eine Auflistung der Zusatzleistungen, die von dem jeweiligen Versicherer übernommen werden (gesetzlichekrankenkassen.de/leistungsvergleich/zusatzleistungen). Dort kann der Kunde vorab einsehen, welche Leistungen seine Kasse jeweils bewilligt. Die Fachberatung beim Hörakustiker wird jedoch zu keinen anderen Ergebnissen führen, denn seine Mitarbeiter sind umfassend geschult und stets auf dem Laufenden, wenn sich die Bestimmungen bei den Versicherern ändern.
Die gesetzlichen Grundlagen
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für das Hörgerät und für die fachliche Beratung beim Hörakustiker, zusätzlich die Programmierung und individuelle Anpassung der Hörhilfe. Manche Geräte benötigen Batterien, die nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Kasse erstattet werden. Ein Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten wird sinnvoll, wenn die Kosten den Festbetrag übersteigen.
Antrag auf Bewilligung der Mehrkosten für Hörgeräte
Antrag auf Bewilligung der Mehrkosten
Schon 2009 kam der Bundessozialgerichtshof (BSGH) zu der Entscheidung, dass ein Hörgerät von der Kasse auf jeden Fall jegliche körperliche Benachteiligung ausgleichen muss. Aus dieser Auffassung folgt, dass auch ein Patient, der unter einer besonderen Einschränkung leidet, ebenfalls Anspruch hat auf eine adäquate Versorgung. Dies gilt auch, wenn die Kosten höher ausfallen als die übliche Kassenleistung.
Wer also kein Kassenhörgerät findet, das seine Beschwerden zufriedenstellend lindert und das den vorgegebenen Finanzrahmen überschreitet, sollte sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen und einen Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten einreichen. Dies kann auch unabhängig von der Fachberatung beim Hörakustiker erfolgen.
Das Hörgerät gehört in die Kategorie der medizinischen Sachleistungen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, den Preis für ein Hörgerät zu erstatten, wenn dies medizinisch angezeigt ist. Reicht die Kassenleistung allerdings nicht aus, muss der Sachbearbeiter individuell entscheiden. Experten raten deshalb, bereits im Vorfeld den Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten zu stellen. Allgemein ist es zwar üblich, dass der Akustiker die Leistungen abrechnet. Aber oft sind Patienten gut beraten, den Kostenvoranschlag zuerst bei der Kasse einzureichen. Lehnt diese die volle Übernahme ab, bleibt nur die Klage. Etliche Richter haben bereits im Sinne des Patienten entschieden. Wichtig zunächst: Bei einer Ablehnung innerhalb von einem Monat bei der Kasse Widerspruch einlegen.
Den Antrag selber stellen?
Wenn die Krankenkasse nur den Regelsatz bewilligt, kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten selber zu stellen. Im Internet kursieren Vorlagen, die vollständig ausformuliert sind, und die viele Nutzer für ihren Antrag nutzen. Zu bedenken ist allerdings, dass ein individuelles Bedürfnis erkennbar sein muss, damit der Sachbearbeiter von der üblichen Praxis, den Regelsatz zu bewilligen, abweicht.
Erkennt er keine besonderen Argumente, die individuell einen höheren Betrag als den Normsatz rechtfertigen, wird er eine erhöhte Kostenübernahme nicht anerkennen. Stellt er zudem fest, dass ein vorformulierter Text eingereicht wurde, erscheint ihm das Ansinnen des Versicherten als wenig überzeugend.
Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen muss es sich unbedingt um eine individuelle Ausnahmesituation handeln, die den für die Kasse zusätzlichen finanziellen Aufwand rechtfertigt. Wer dann mit Formulierungen arbeitet, die dem Mitarbeiter schon des Öfteren vorlagen, der kann kaum mit Verständnis rechnen. Deshalb besteht in einschlägigen Foren auch eine erhebliche Unsicherheit in dieser Frage, denn ein Antrag auf volle Kostenübernahme von Hörgeräten, der solche Vorlagen verwendet, wird immer wieder abgelehnt.
Gerichte urteilen über die Höhe der Leistungen
Entscheidend also, was unbedingt in den Antrag gehört und was dort nichts zu suchen hat. Wichtig auf jeden Fall, dass das gewünschte Gerät einen deutlichen Vorteil gegenüber einer Hörhilfe zum Standardpreis bietet.
Der Antrag sollte mit der Vorlage eines ärztlichen Attests verbunden werden und der zusätzlichen Begründung, warum gerade das gewünschte Gerät die Defizite ausgleicht und worin der Gebrauchsvorteil besteht, wie sich also das Hörvermögen durch die Hörhilfe verbessert.
Nach dem bereits erwähnten Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 (Az: B 3 KR 20/08 R) hat die Krankenkasse auch die Kosten zu tragen, die über den Festbetrag hinausgehen, wenn die Behinderung mit dem besseren Gerät vollständig ausgeglichen wird. Dabei reicht das individuelle Empfinden des Patienten allerdings als Begründung nicht aus.
Vielmehr müssen konkrete technische Daten vorliegen, mit denen sich der persönliche Eindruck objektiv messen, also belegen lässt. Weil der Antrag eines Patienten genau diese Vorteile nicht belegen konnte, lehnte ihn das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2022 schließlich ab.
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